Das Augenärzte und Optiker miteinander zutun haben und auch mehr oder weniger miteinander arbeiten, ist nicht wirklich etwas das verwundert. Wird diese Zusammenarbeit jedoch zu intensiv, dann tritt das Gesetz in Kraft. So auch aktuell in Form eines Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofs.
Augenarzt Optiker
Anlass für die Festlegung, dass eine intensive Zusammenarbeit zwischen einem Optiker und einem Augenarzt selbst dann nicht zulässig ist, wenn für den Patienten dadurch eine "Leistung aus einer Hand" erfolgt, war der Fall eines Augenarztes und dessen Kooperation mit einem Optiker-Partnerunternehmen. So hielt der Arzt in seiner Praxis insgesamt 60 Brillenfassungen zur Auswahl für seine Patienten bereit. Nach der Augenmessung übersandte der Augenarzt die Daten inklusive der Fassung zum Optiker, der wiederum die fertige Brille direkt zum Patienten oder dann wiederum in die Praxis zurückschickte. Wurde die fertige Sehhilfe an den Arzt geschickt, nahm dieser auch die Feineinstellungen und somit die Anpassung der Brille beim dem Patienten vor.
Eine Erleichterung für gehbehinderte und alte Menschen, so die Ansicht des Arztes. Das Gericht sah das allerdings anders, denn handelt es sich um einen Bequemlichkeitsfaktor, dann genüge dieser nicht, um diesen Rundum-Service mit einem bestimmten Optiker unter dem Aspekt der ärztlichen Therapie zu betrachten. Ausnahmen bestätigen auch hier allerdings die Regel. Diese sieht vor, dass es aufgrund des unlauteren Wettbewerbs derartige enge Zusammenarbeiten zwischen Augenarzt und Optiker nicht geben darf, allerdings in Einzelfällen es durchaus zu solch einer Vorgehensweise im Sinne des Patienten kommen kann.
Eingereicht wurde die Klage durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die hier ein Vergehen darin sah, dass solch eine enge geschäftlich-ärztliche Kooperation bestand. Der Bundesgerichtshof jedoch wies die Anklage unter oben genannten Aspekten zurück. (Az.: I ZR 13/07 Urteil vom 9. Juli 2009)